Verpackungsgesetz git ab 01.01.2019
Ab 01.01.2019 tritt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz in Kraft und wird einige Veränderung mit sich bringen.
Zielstellung Verpackungsgesetz
„Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern … das Verhalten ... so zu regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden“ [§1 Abs.1]
„Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen.“ [§1 Abs.3]
Nach §16 Abs.2 sind: „der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen“:
Wertstoff | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2022 |
---|---|---|
Glas | >= 80% | >= 90% |
Papier, Pappe, Karton | >= 85% | >= 90% |
Eisenmetalle | >= 80% | >= 90% |
Aluminium | >= 80% | >= 90% |
Getränkekartons | >= 75% | >= 80% |
sonst. Verbundverpackungen * | >= 55% | >= 70% |
Kunststoffe >=90% ** | >= 65% *** | >= 70% *** |
Weitere wesentliche Punkte im neuen VerpackG:
Minimierung einer Überverpackung
• Masse und Volumen der Verpackung sind auf das Mindestmaß zu begrenzen, bei dem Sicherheit und Hygiene noch eingehalten werden
Geringstmögliche Umweltauswirkung
• Verpackungen sind so herzustellen, dass ihre Umweltauswirkungen …auf ein Mindestmaß beschränkt werden
Meldepflicht
• Die Schaffung der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ wo jeder Erstinverkehrbringer eines verpackten Produktes sich und seine Verpackungsmengen registrieren und ins Internet stellen lassen muss und jeder Bürger einsehen kann, wer sich registriert hat und wer nicht.
• Jeder Hersteller eines verpackten Produktes muss bis zum 15.Mai des Folgejahres die tatsächlichen Mengen seiner Verpackungen des letzten Jahres an die Zentrale Stelle melden
• Diese Mengenmeldung ( = Vollständigkeitserklärung ) muß durch einen Sachverständigen geprüft und bestätigt werden. Wer Verpackungsmengen < 80 Tonnen Glas // < 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton // < 30 Tonnen andere Materialien erstmalig in Verkehr bringt, braucht keine Sachverständigenprüfung. Jedoch kann diese durch die Zentrale Stelle angeordnet werden
Steuerungswirkung durch Lizenzentgelte
• Die Dualen Systeme sind verpflichtet, mit der Höhe des Lizenzentgeltes, Verpackungen die gut recycelt werden können und die Verwendung von Recyclaten, sowie nachwachsenden Rohstoffen, zu fördern und ihr Entgeltsystematik jedes Jahr der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt darzustellen
Design-for-Recycling
• Die Zentrale Stelle veröffentlicht bis zum 1ten September eines jeden Jahres einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Pfand
• Einweggetränkeverpackungen sind mit mindestens 0,25 € Pfand zu belegen.
• Ausnahmen: Füllmengen < 0.1 Liter oder > 3.0 Liter // Getränkekartons in Form von Block-, Giebel- oder Zylinderpackungen // PE-Schlauchbeutel // Folien-Standbodenbeutel // Getränkearten: Sekt, Sektmischgetränke, schäumende Getränke aus Wein, weinähnliche Getränke und Mischgetränke, Alkoholerzugnisse, alkoholische Mischgetränke >= 15% Alkohol, Milch- und Milchmischgetränke, trinkbare Milcherzeugnise, Frucht- und Gemüsesäfte, Fruchtnektare, Gemüsenektare, diätetische Getränke für Säuglinge- und Kleinkinder
Mehrweg-, Einweg-Kennzeichnung
• Ob Mehrweg- oder Einweggetränkeverpackung ist auf der Verpackung klar zu kennzeichnen
Bußgelder
• Es drohen Bußgelder bis 200.000 €
Umfang
• Als Verpackung gelten auch in der Verkaufsstelle abgegebene Tragetaschen, Einwegteller und Tassen, Frischhaltefolie, Frühstückbeutel, Alu-Folie, Etiketten, Aufkleber, Heftklammern, Dosierhilfen.